Betr.: Verfahren der Deutschen Telekom AG gegen die Bundesrepublik Deutschland, v. d. d.

Bundesministerium für Post und Telekommunikation 

  Beigeladene: Fa. Mannesmann ARCOR AG & Co.,

Fa. o. tel. o. Communications GmbH

Fa. Netcologne Ges. f. Telekom. 

wegen: Zugang zu den 'Teilnehmeranschlußleitungen'

13 B 1987/97, 13 B 2159/97 und 13 B 2160/97 

In den oben genannten Verfahren ist heute in einem Erörterungstermin vor dem 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Einvernehmen darüber erzielt worden, daß die Deutsche Telekom AG den drei genannten Wettbewerbern binnen 14 Tagen ein deren Nachfrage entsprechendes Angebot unterbreiten wird. Dieses Angebot wird auch den von den Mitbewerbern geforderten "entbündelten" Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung (d. h. ohne vorgeschaltete übertragungs- und Vermittlungstechnik) enthalten. Die Erklärung der Telekom erfolgte auf Vorschlag des Senats und nachdem die Wettbewerber sowie die Antragsgegnerin die Nachfrage weiter konkretisiert hatten. Im Erörterungstermin war insbesondere auch klargestellt worden, daß Telekom bei eigenem Bedarf auch künftig das Recht behält, die entsprechenden Leitungen gleichberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Der Senat hatte zuvor deutlich zu erkennen gegeben, daß er der von den Wettbewerbern und vom Bundespostministerium vertretenen Rechtsposition zuneige, für welche nicht nur Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes, sondern vor allem auch das Ziel dieses Gesetzes sprächen, einen echten Wettbewerb auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor zu ermöglichen. Teil der Absprache vor dem Senat ist auch, daß Bußgeldverfahren gegen die Telekom wegen der nicht fristgemäßen Befolgung der Anordnungen des Bundesministeriums - dieses hatte ursprünglich eine Frist bis zum 14. Juli 1997 zur Abgabe des Angebots gesetzt - nicht eingeleitet werden, sofern das Angebot der Telekom fristgerecht vorgelegt wird. Nach der einschlägigen Bußgeldvorschrift kommen bei Verstößen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 1 Million DM in Betracht