Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts jetzt entschieden.

Der Kläger, der in zahlreichen Presseartikeln sowie in einer Broschüre als "Wunderheiler von Warendorf" bezeichnet wird und der zur Zeit im Ausland tätig ist, hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß er für seine Tätigkeit, bei der er Patienten durch die Ausstrahlung seiner Hände zu heilen versucht, keiner Erlaubnis, insbesondere nicht nach dem Heilpraktikergesetz bedürfe bzw. ihm eine dennoch erforderliche Erlaubnis ohne weiteres, d. h. ohne eine behördliche Überprüfung seiner Kenntnisse und ungeachtet seiner charakterlichen Eignung zu erteilen sei. Dieser Auffassung vermochte sich der 13. Senat nicht anzuschließen. Nach seiner Auffassung bedarf die Tätigkeit des Klägers der Erlaubnis, die ihm erst nach einer Überprüfung durch die zuständige Behörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden kann.

Zur B e g r ü n d u n g seiner Entscheidung verweist der Senat insbesondere darauf, daß mit der - wie hier - Heilbehandlung auch schwerster Krankheiten Gefahren für die Gesundheit der Patienten verbunden sein können. Insbesondere bestehe die nicht nur geringfügige Gefahr, daß Patienten, die einen sog. "Wunderheiler" aufsuchten, im Vertrauen auf die Wirksamkeit seiner Behandlung eine an sich objektiv notwendige medizinische Behandlung unterließen oder über das medizinisch vertretbare Maß hinaus verzögerten. Bereits dies rechtfertige die generelle Erlaubnispflicht für solche Tätigkeiten. Durch die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten werde zumindest sichergestellt, daß nur solche Heilbehandler tätig werden können, die - anders als der Kläger nach eigenem Bekunden - Krankheitsanzeichen erkennen und die Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweisen könnten.

Az.: 13 A 4973/94