Der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat jetzt in einem Eilverfahren entschieden, daß ein Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist, in der Regel - und zwar ohne Rücksicht auf einen etwa vorhandenen besonderen Ausweisungsschutz - auszuweisen ist.

Antragsteller, ein 22jähriger Türke, war zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von 3 Jahren nach Deutschland gekommen. Er hatte die Hauptschule ohne Abschluß verlassen und eine Berufsausbildung abgebrochen. Im Sommer 1993 überfiel er unterstützt von einem Mittäter innerhalb von drei Wochen zwei Spielhallen. Nach den Strafurteilen hatten die Täter die Aufsichtspersonen, zwei Frauen im Alter von 53 und 58 Jahren, jeweils mit einer echt wirkenden Pistolenattrappe bedroht, auf brutale Weise gefesselt und geknebelt und sodann in der Herrentoilette eingesperrt. Die Beute betrug in einem Fall ca. 1500,-- DM, in dem anderen knapp 4000,-- DM. Der Antragsteller erhielt wegen schweren Raubes in jeweils einem minderschweren Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Daraufhin wurde er von der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh ausgewiesen.

Das auf eine Aussetzung der Ausweisungsverfügung gerichtete Eilverfahren blieb nunmehr auch vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führt der Senat u.a. aus:

Auf den Antragsteller seien die am 1. November 1997 in Kraft getretenen verschärften Ausweisungsregelungen anzuwenden. Nach dem Zweck der Neuregelung bestehe bei Straftaten der vorliegenden Art grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis daran, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und

Schwere abzuhalten. Selbst der besondere Ausweisungsschutz, den der Antragsteller infolge der ihm wegen seines langen Aufenthalts in Deutschland erteilten Aufenthaltsberechtigung besitze, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die Neuregelung der Ausweisungsvorschriften bewirke, daß bei Verhängung einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe im allgemeinen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordere und der vom Gesetz bezweckte Schutz des Ausländers dahinter zurücktrete. Daran habe im Falle des Antragstellers die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und die in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angestellte Sozialprognose nichts zu ändern vermocht. Auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts in Deutschland, der hier bestehenden familiären Bindungen, der Resozialisierungsbemühungen und der behaupteten Integrationsprobleme in der Türkei sei es gerechtfertigt, den Antragsteller darauf zu verweisen, daß er - allerdings erst nach erfolgter Ausreise - etwa eine Besuchserlaubnis oder eine Begrenzung der Ausweisungsdauer beantragen könne.

 Az.: 18 B 2490/96