Der 23. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat in zwei Eilverfahren Anträge von Anwohnern gegen den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses für den Neu- und Ausbau der Bundesstraße 58 in Lüdinghausen im Abschnitt zwischen der Selmer Straße und dem bereits ausgebauten Teilstück der Ascheberger Straße östlich des Stadtgebiets abgelehnt. Damit kann die Straßenbauverwaltung die geplante Umgehungsstraße, die die Ortsdurchfahrt Lüdinghausen vom Durchgangsverkehr entlasten soll, realisieren.

Zur Begründung der beiden Entscheidungen hat das OVG ausgeführt: Es seien keine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Mängel erkennbar. Andere Trassen für den Neubau der Ortsumgehung seien nicht vorgeschlagen gewesen und hätten sich auch nicht aufgedrängt. Die Entscheidung für den Bau der Straße sei auch unter Berücksichtigung der von der Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung gebührend beachteten persönlichen Belange der vom Neubau betroffenen Grundstückseigentümer, deren Wohnhäuser abgebrochen werden müßten, rechtlich nicht zu beanstanden. Für den Bau spreche dabei das hohe Gewicht der vom Bundesgesetzgeber im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen ausgesprochenen Feststellung des vordringlichen Bedarfs dieser Maßnahme und das Ziel, den Durchgangsverkehr aus den bebauten Bereichen herauszunehmen. Auch der erst zuletzt in die Planung aufgenommene Bau einer Brücke über die B 58, der eine Verbindung für Fußgänger und Radfahrer von der Raesfeldstraße zur Königsberger Straße schaffe, sei nach einer während des Gerichtsverfahrens vorgenommenen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht fehlerhaft.

Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

Az.: 23 B 745/97.AK und 23 B 746/95.AK