Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluß vom 7. Januar 1998 entschieden.

Die Stadt Meerbusch hatte Anfang der 90er Jahre aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Asylbewerber und Spätaussiedler in Übergangsheimen unterzubringen. Das Gesetz sah vor, daß die für die Unterhaltung der Übergangsheime notwendigen Aufwendungen den Gemeinden vom Land zu erstatten waren. Dementsprechend beantragte die Stadt Meerbusch bei der Bezirksregierung Düsseldorf für mehrere Jahre die Erstattung von mehr als 7 Mio. DM. Nachdem die Anträge zum Teil über ein Jahr nicht beschieden und nur Abschlagszahlungen geleistet worden waren, erhob die Stadt Meerbusch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage auf Erfüllung des Erstattungsanspruchs. Während des Klageverfahrens wurde dieser Anspruch erfüllt. Daraufhin verlangte die Stadt Meerbusch in demselben Klageverfahren Zahlung von Prozeßzinsen in Höhe von 4 % pro Jahr auf die ursprünglich eingeklagte Erstattungsforderung. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf im wesentlichen statt. Die von der Bezirksregierung Düsseldorf eingelegte Berufung hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Einen Anspruch auf Prozeßzinsen gebe es ähnlich wie für zivilrechtliche Forderungen auch für die hier geltend gemachte öffentlich rechtliche Erstattungsforderung. Das Land hätte diese Forderung bis zur Klageerhebung angesichts der bis dahin seit der Antragstellung verstrichenen Zeit erfüllen müssen. Es könne sich zu seiner Entlastung nicht auf den hohen Geschäftsanfall und Personalprobleme berufen. Diese Hindernisse hätte das Land überwinden müssen, zumindest hätte es vorläufige Erstattungsbescheide erlassen können.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 15 A 5800/95