Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat jetzt in einem Hauptsacheverfahren entschieden, daß die Landschaftsverbände nicht berechtigt sind, die Einrichtungen zur Pflege alter Menschen für die Jahre 1995 und 1996 zu einer Umlage heranzuziehen, mit der die Ausbildungsvergütung für Altenpflegerinnen und Altenpfleger finanziert werden soll.

Der Senat hat damit die bereits im Dezember 1996 in einem Eilverfahren getroffene vorläufige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat u.a. aus: Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Umlageverordnung sei ungültig. In der Verordnung habe der Minister für 1995 und 1996 festgelegt, daß die Höhe der Umlage für die Zuständigkeitsbereiche der beiden Landschaftsverbände jeweils getrennt zu ermitteln sei. Diese Berechnungsmethode habe dazu geführt, daß die Umlage in Westfalen-Lippe wesentlich höher ausgefallen sei als im Rheinland. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Altenpflegegesetz. Das Gesetz verlange vielmehr, daß die Umlage landeseinheitlich berechnet werde. Ohne eine gültige Verordnung aber sei die Heranziehung der Altenpflegeeinrichtungen für die Jahre 1995 und 1996 rechtswidrig.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 4 A 285/97