Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Urteil vom 20. Februar 1998 entschieden.

Der Kläger, auf dessen Namen in den Jahren 1992 und 1993 - wenn auch nicht immer zeitgleich - drei verschiedene Kraftfahrzeuge zugelassen waren, hatte für die Zeit von März bis August 1993 beim Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beantragt. Das Sozialamt hatte diesen Antrag abgelehnt, weil der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe, denn er habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie der Betrieb der auf seinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge finanziert worden sei. Die Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren vor dem OVG Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt:

Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beantrage oder erhalte, rufe Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen sei; die Anschaffung und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten erhebliche Kosten, die in der Regel aus den nur den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht abgezweigt werden könnten. Würden diese Zweifel vom Hilfesuchenden nicht ausgeräumt, gehe dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden könne und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe.

Offengelassen hat der Senat die Frage, ob die Hilfebedürftigkeit schon deshalb zu verneinen sei, weil die Kraftfahrzeuge Vermögen des Klägers waren, die er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts hätte veräußern müssen.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 8 A 5181/95