Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 3. März 1998 die Beschwerde gegen den zu Lasten der Stadt Aachen ergangenen Eilbeschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 1997 (7 L 291/97 VG Aachen) zugelassen.

Ein Aachener Bürger, der von der Stadt zu für 1997 erhöhten Müllgebühren herangezogen worden war, hatte in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Aachen beantragt, den Erhöhungsbetrag vorläufig nicht bezahlen zu müssen. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, es bestünden ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der durch eine Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung erfolgten Gebührenerhöhung. In die zugrundeliegende Gebührenkalkulation seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht etwa 17 Mio. DM als Entgelt für die Abfallbeseitigung vor allem in der Müllverbrennungsanlage Weisweiler durch die "Abfallwirtschaft Kreis und Stadt GmbH (AWA)" eingestellt worden. Bedenklich sei insbesondere, daß die Höhe dieses Entgelts durch eine enorme, auf einer Fehlplanung beruhende Überkapazität der Müllverbrennungsanlage bedingt sei. Die als Folge der Überkapazität entstehenden Kosten dürften nicht auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt werden, weil nur erforderliche Kosten gebührenfähig seien.

Die Stadt Aachen hatte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichts beantragt. Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht durch den oben genannten Beschluß mit der Begründung stattgegeben, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das Zulassungsverfahren wird nunmehr als Beschwerdeverfahren fortgeführt. Über die Beschwerde wird der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 1998 entscheiden.

Az.: 9 B 144/98