Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in vier heute verkündeten Grundsatzurteilen festgestellt, daß derjenige, der von der Benutzung der Biotonne befreit ist, auch mit den Kosten der Biomüllentsorgung nicht belastet werden darf.

Mit ihren bereits in erster Instanz erfolgreich gebliebenen Klagen hatten sich mehrere Bürger rheinischer Gemeinden gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Restmülltonne gewandt, und zwar insbesondere mit der Begründung, diese Gebühren seien wegen der von der Gemein-de vorgenommenen Einbeziehung von Kosten für die Biomüllentsorgung überhöht.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Rechtsauffassung der Kläger bestätigt, und zur Begründung seiner Urteile u.a. ausgeführt:

Der Heranziehung der Bürger zu den Gebühren für die Restmülltonne fehle hier eine ordnungs-gemäße Rechtsgrundlage, weil die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Gemeinde unwirksam seien. Es sei unzulässig, Eigenkompostierer, die vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Biotonne befreit seien, mit Kosten der Biomüllentsorgung zu belasten. Dementsprechend sei eine - auch die Eigenkompostierer belastende - Restmüllgebühr rechtswidrig, wenn in diese Gebühr die Kosten der Biomüllentsorgung ganz oder teilweise mit aufgenommen worden seien. Eine derartige "Quersubventionierung" der Biotonne durch Nichtbenutzer finde entgegen der Annahme der Gemeinden auch im Landesabfallgesetz keine Rechtfertigung.

Az.: 9 A 1430, 1550, 3871 und 4601/96