Dies ergibt sich aus drei Beschlüssen, die das Oberverwaltungsgericht soeben bekanntgegeben hat. Mit diesen Entscheidungen hat der 23. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtsmittel zurückgewiesen, mit denen mehrere Antragsteller ihr bereits in erster Instanz erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Aussetzung des vom Polizeipräsidium allgemein erlassenen räumlich und zeitlich umgrenzten Versammlungsverbots im Umfeld des Brennelement-Zwischenlagers Ahaus weiterverfolgten.

In den Gründen seiner Beschlüsse bestätigt der Senat das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht Münster vorgenommenen Interessenabwägung, wonach dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Versammlungsbeschränkungen mangels durchgreifender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Vorrang gegenüber der von den Antragstellern gewünschten unbeschränkten Ausübung der Versammlungsfreiheit zukomme. Insbesondere teilt der Senat die auf der Grundlage der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums durchgeführte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der anderenfalls zu erwartenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Az.: 23 B 557/98 u.a.