Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat jetzt entschieden, daß im Eilverfahren nicht geklärt werden kann, ob es sich bei der Umlage nach dem Altenpflegegesetz um eine verfassungswidrige Sonderabgabe handelt. Damit hat der Senat einen ebenfalls im Eilverfahren ergangenen vorläufigen Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Dies hat zur Folge, daß die Umlage für das Jahr 1997 zunächst, also bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, gezahlt werden muß. Die Gründe, die dazu geführt hatten, daß das Oberverwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung die Umlagen für die Jahre 1995 und 1996 als rechtswidrig angesehen hatte, waren in dem jetzt entschiedenen Verfahren nicht mehr von Bedeutung.

Az.: 4 B 40/98