In drei mit Eilanträgen gekoppelten Klageverfahren gegen den Neubau der B 67n zwischen Bocholt und Rhede hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen von Trassenanliegern abgewiesen. Lediglich in einem Verfahren muß über den Anspruch auf Lärmschutz erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden werden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen war der Planfeststellungsbeschluß für das Teilstück der B 67n zwischen der Dingdener Straße in Bocholt und der L 572 östlich von Rhede; für den sich anschließenden Bauabschnitt bis Borken ist das behördliche Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Nach zweitägiger Verhandlung hat der 23. Senat heute entschieden, daß die von den Klägern vorgebrachten Bedenken nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die Kläger hatten insbesondere das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt und die vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigte Trassenwahl kritisiert. Da die Pläne für das Straßenbauvorhaben aber schon 1986 offengelegt worden seien, sei vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Auch die von den Klägern gegen die Trassenwahl vorgebrachten Bedenken seien nicht begründet. Die von den Klägern in Einklang mit Naturschutzverbänden favorisierte Linienführung südlich des Pleystranges und des Rheder Ortsteils Krechting habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht als eine in jedem Fall der planfestgestellten Linienführung entlang der Bocholter Aa vorzugswürdigere Trasse aufgedrängt, weil auch die im Planfeststellungsbeschluß verworfene, weiter südlich gelegene Trasse in erheblichem Umfang öffentliche Belange wie etwa die des Natur- und Landschaftsschutzes ebenso wie private Belange der Landwirte und der Anwohner tangiere.

Nach diesen Entscheidungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anträge gegen den Sofortvollzug des von den Klägern angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mehr anhängig. Über die weiteren noch anhängigen Klagen will der Senat in der zweiten Jahreshälfte entscheiden.

Az.: 23 D 32/96.AK, 23 D 44/96.AK 23 D 45/96.AK