Der 7a Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einer jetzt bekannt gegebenen Grundsatzentscheidung die bauplanungsrechtlichen Maßstäbe zusammengefaßt, nach denen großflächige Einzelhandelsbetriebe auf der "grünen Wiese" angesiedelt werden dürfen. Danach sind solche Ansiedlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Bedeutung hat das Urteil auch für sog. Fachmärkte, die "alles unter einem Dach" anbieten, und für die in jüngster Zeit propagierten "factory outlet center", die in besonderem Maß Kaufkraft von den integrierten Standorten in den Orts- und Stadtteilzentren abziehen sollen.

In den Gründen seiner Entscheidung, in der ein der Errichtung eines Einrichtungswarenhauses dienender Bebauungsplan der Stadt Dortmund für nichtig erklärt wurde, führt der Senat u.a. aus:

Die Gemeinde könne zwar Ansiedlungswünsche bestimmter Investoren, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, durchaus zum Anlaß nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende neue Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspreche. Bei der Umsetzung der Planung müsse sie dann jedoch als verbindliche Vorgaben die Ziele der Raumordnung sowie das Abwägungsgebot beachten.

Die Ziele der Raumordnung für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung seien bereits dann gefährdet, wenn umfangreiche Flächen etwa für Haushaltswaren, Tisch- und Bettwäsche, Elektrogeräte und andere Einrichtungsgegenstände sowie Spielwaren außerhalb der eigentlichen Stadtzentren zugelassen werden sollten; dies insbesondere dann, wenn damit umfangreiche Kaufkraft für solche Dinge des Hausgebrauchs aus den Stadtzentren auf die "grüne Wiese" gelenkt werde.

Die Anforderungen des Abwägungsgebots seien regelmäßig verletzt, wenn sich die Gemeinde vor der Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nicht hinreichende Gewißheit über die etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Kaufkraftumverteilung verschaffe. Nur in bewußter Kenntnis der negativen Auswirkungen für die Versorgung der Bevölkerung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde könne eine sachgerechte Abwägung erfolgen. An einer hinreichenden Abwägung fehle es, wenn der Gemeinderat etwa nicht erkenne, daß die Angebotspalette zahlreiche Sortimente umfasse, die nach den einschlägigen Erkenntnissen in besonderem Maß zu den innenstadtrelevanten Waren gehören, oder wenn er sich auf ein vom Investor in Auftrag gegebenes Gutachten stütze, das einseitig die Interessen des Investors hervorhebe und deshalb in seinen konkreten Aussagen schon vom Ansatz her als sachgerechte Entscheidungsgrundlage untauglich sei.

Zur Bestimmtheit eines solchen Bebauungsplanes gehöre im übrigen, daß die zulässigen Sortimente des vom Plan ermöglichten großflächigen Einzelhandels hinreichend konkret umschrieben seien. So müsse etwa anders als bei einem klassischen Möbelhaus, das lediglich Möbel verkaufe, bei einem "Einrichtungswarenhaus" das zulässige Sortiment in einer Weise umgrenzt sein, die sicherstelle, daß das Angebot keine negativen Auswirkungen auf den Einzelhandel in den Zentren habe.

Az.: 7a D 108/96.NE