Der 25. Senat hat entschieden, daß ein Panzerwagen, der durch Öffnen der Panzerung und Ausbau des Geschützrohres demilitarisiert und dessen Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, vorläufig zum Straßenverkehr zugelassen bleibt.

Die Stadt Köln hatte einen Panzerwagen, dessen Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der TÜV bestätigt hatte, auf die Antragsteller, die in ihrem Gewerbebetrieb unter anderem Automobile zu Werbezwecken vermieten, zugelassen. Wenige Tage später hatte die Stadt Köln die Zulassung insbesondere deshalb aufgehoben, weil das von üblichen Kraftfahrzeugen abweichende Fahrverhalten des Panzerwagens Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verursache. Mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wandten sich die Antragsteller gegen die von der Stadt Köln angeordnete sofortige Vollziehung der Aufhebung der Zulassung.

Der Antrag hatte nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung führt der Senat u.a. aus:

Bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften sei zu berücksichtigen, daß der Verordnungsgeber für bestimmte ungewöhnliche Fahrzeuge Sondervorschriften geschaffen habe. Aus diesen Sondervorschriften ergebe sich, daß der Verordnungsgeber diese Fahrzeuge trotz der für sie typischen Gefahren nicht generell vom Straßenverkehr habe fernhalten wollen. Die typischerweise bei diesen Fahrzeugarten vorliegenden Behinderungen und Gefährdungen könnten deshalb nicht einer Zulassung entgegengehalten werden. Dies treffe nicht nur auf die sogenannten "6 km/h-Fahrzeuge" zu - was in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit anerkannt sei -, sondern auch auf die in der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 34 b StVZO) ausdrücklich speziell geregelten Gleiskettenfahrzeuge wie den hier betroffenen Panzerwagen. Bei dem zur Begründung der Behördenentscheidung maßgeblich herangezogenen abweichenden Fahr-, insbesondere Lenkverhalten des Panzerwagens handele es sich um für Gleiskettenfahrzeuge typische Gefahren. Eine auf den Charakter als Gleiskettenfahrzeug abstellende Zulassungsversagung komme deshalb ohne Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in Betracht.

Az.: 25 B 3118/97