Mit dieser jetzt bekannt gegebenen Entscheidung hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts eine Ordnungsmaßnahme bestätigt, mit der eine Realschule gegen das gewalttätige Verhalten eines Schülers außerhalb der Schule vorgegangen war.

Der Schüler hatte nach Schulschluß einen an der Bushaltestelle wartenden Mitschüler geschlagen, getreten, seiner Tasche beraubt und anschließend so genötigt und bedroht, daß der Mitschüler 10 km zu Fuß nach Hause gehen mußte, weil er es nicht wagte, im selben Bus mitzufahren. Die daraufhin von der Schule angedrohte Entlassung des gewalttätigen Schülers hielten dessen Eltern für unberechtigt, weil ihr Sohn den Mitschüler nicht innerhalb, sondern lediglich außerhalb des Schulgeländes überfallen habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß nunmehr klargestellt, daß für die Anwendung schulischer Ordnungsmaßnahmen das pflichtverletzende Fehlverhalten eines Schülers - unabhängig vom Ort der Tat - stets dann ausreiche, wenn es unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirke. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, denn der gewaltsame, terrorisierende Übergriff auf den sich nicht wehrenden Mitschüler rühre aus dem gemeinsamen Schulleben und verstoße gegen den Grundsatz des gewaltfreien Umgangs der Schüler miteinander in der schulischen Sphäre, zu der auch der gesamte Schulweg zähle. Durch den Übergriff sei die geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule beeinträchtigt worden, denn dazu gehöre nicht nur das Lernen in einer angst- und gewaltfreien Atmosphäre, sondern auch die Gewährleistung einer möglichst angst- und gewaltfreien Bewältigung des Schulwegs. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sei die Androhung der Schulentlassung auch angemessen.

Az.: 19 E 391/98