Der 23. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch soeben bekanntgegebenen Beschluß entschieden, daß die von der NPD für Samstag in der Innenstadt von Münster geplante Versammlung stattfinden darf.

Das Polizeipräsidium in Münster hatte die als Wahlkampfkundgebung angemeldete Versammlung mit der Begründung verboten, die NPD nehme Straftaten aus dem Teilnehmerkreis billigend in Kauf, wolle ein Klima der Angst erzeugen und durch eigenes friedliches Verhalten die Gegendemonstranten aus der linken Szene zu Gewalttätigkeiten anstacheln.

Das gegen die Verbotsverfügung von der NPD eingeleitete gerichtliche Eilverfahren hatte nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht im wesentlichen Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung führt der Senat u.a. aus:

Es spreche vieles für die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung. Die Begründung des Polizeipräsidiums sei im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen kaum tragfähig. Es fehle an konkreten Belegen für die Annahme, daß gerade bei der hier vorgesehenen Veranstaltung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar drohe. Auch aus anderen vergleichbaren Veranstaltungen lasse sich für einen derartigen Verstoß nicht genug herleiten.

Die Verbotsverfügung verkenne im übrigen auch die Bedeutung des grundrechtlich abgesicherten Parteienprivilegs; auf die Ziele einer Partei komme es dabei nicht an, solange diese nicht verboten sei. Deshalb könne der NPD vom Polizeipräsidium auch nicht entgegengehalten werden, daß sie zum Hauptthema ihrer Wahlkampfkundgebung die zur Zeit in Münster stattfindende Wehrmachtsausstellung machen wolle.

Der Senat hat seine prinzipiell stattgebende Entscheidung allerdings mit der Maßgabe verbunden, daß die NPD-Kundgebung mit Rücksicht auf weitere am selben Tage stattfindende Veranstaltungen einen geänderten Aufmarschweg nehmen müsse.

Az.: 23 B 1953/98