Der 25. Senat hat entschieden, daß ein für den 20. September 1998 in Herford geplanter Autoslalom nicht stattfinden kann.

Ein örtlicher Automobil-Club hatte einen Autoslalom auf öffentlichen Straßen in einem Gewerbegebiet von Herford geplant. Die beantragte Ausnahmegenehmigung vom Rennverbot hatte die Bezirksregierung Detmold unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt, der vorgesehene Slalom stehe im Widerspruch zu Grundgedanken des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Verkehrssicherheit.

Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte der Automobil-Club keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte eine Verpflichtung der Bezirksregierung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab und verwies zur Begründung ebenfalls auf die nach der Rechtsprechung notwendigen strengen Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung. Den Antrag des Automobil-Clubs auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichts hat der 25. Senat des Oberverwaltungsgerichts nunmehr abgelehnt.

Az.: 25 B 2010/98