Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat in einem Beschluß vom 17.5.1999 vorläufig untersagt, die der Flughafen Düsseldorf GmbH erteilte Betriebsgenehmigung vom 10.12.1997 weiter zu vollziehen. Das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium hatte in dieser sog. "Lärmkontingent"-Genehmigung eine gestufte Ausweitung des Flugbetriebs in Düsseldorf zugelassen und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Mit dem Sommerflugplan 1998 war daraufhin die Zahl der Starts und Landungen in Düsseldorf deutlich erhöht worden. Das Oberverwaltungsgericht folgte nun der Auffassung zahlreicher Antragsteller aus der Flughafenumgebung, daß die Belastung der Bevölkerung durch den Flugbetrieb, insbesondere durch Fluglärm, nicht zutreffend eingeschätzt worden sei. Die Flughafen GmbH darf von der Genehmigung ab dem 1.11.1999 zunächst keinen Gebrauch mehr machen.

Eine endgültige Entscheidung wird in den Hauptsacheverfahren ergehen.

Az: 20 B 2493/98.AK