Die Klagen des "Südschleswigschen Wählerverbandes" (SSW), der "Republikaner" und der "Grauen Graue Panther" gegen die staatliche Parteienfinanzierung der F.D.P. haben nur teilweise Erfolg. Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Bertrams in drei parallelen Berufungsverfahren auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999 entschieden.

Mit ihren Klagen hatten der SSW, die "Republikaner" und die "Grauen Graue Panther" geltend gemacht, die F.D.P. habe von der damaligen Präsidentin des Deutschen Bundestages für das Jahr 1996 staatliche Mittel in Höhe von ca. 12,4 Millionen DM wegen nicht ordnungsgemäßer Antragstellung zu Unrecht erhalten. Mit dieser Begründung hatten sie die vollständige Aufhebung des der F.D.P. erteilten Festsetzungsbescheides über 12,4 Mio DM sowie die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung weiterer staatlicher Mittel an sie - die Klägerinnen - begehrt. Die Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Köln insgesamt Erfolg.

Der 5. Senat des OVG NRW hat die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die Klagen teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Eine Partei habe nur dann einen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Finanzmittel, wenn diese gemäß § 19 Abs. 1 ParteiG fristgerecht beantragt worden seien. Dies sei im Falle der F.D.P. für das Jahr 1996 unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nicht geschehen. Insbesondere habe der Antrag auf Gewährung von Abschlagszahlungen den nach dem Parteiengesetz erforderlichen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel nicht ersetzen können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln könnten sich der SSW, die "Republikaner" und die "Grauen Graue Panther" zu ihren Gunsten auf das Fehlen eines entsprechenden F.D.P.- Antrags aber nur insoweit berufen, als es um die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Mehrbeträgen gehe, die sich nach den Regelungen des Parteiengesetzes ohne Berücksichtigung der F.D.P. rechnerisch zugunsten der konkurrierenden Parteien ergäben. Dies seien für den SSW rund 4.900 DM, für die "Republikaner" rund 256.000 DM und für die "Grauen Graue Panther" rund 48.500 DM.

SSW, "Republikaner" und die "Grauen Graue Panther" seien hingegen nicht befugt, die Mittelfestsetzung zugunsten der F.D.P. in Höhe von 12,4 Mio DM auch insoweit anzufechten, als diese Festsetzung die den Klägerinnen zustehenden o.g. Mehrbeträge überschreite. Für eine solche umfassende Anfechtung der F.D.P.- Mittelfestsetzung fehle ihnen die vom Gesetz geforderte Klagebefugnis. Eine solche Befugnis setze voraus, daß eine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht werden könne. Das von der F.D.P. versäumte Antragserfordernis nach § 19 Abs. 1 ParteiG sei indes eine Verfahrensvorschrift, die nicht dem Schutz der Klägerinnen diene.

Ob die F.D.P. die ihr danach verbleibenden staatlichen Mittel für 1996 endgültig behalten könne, sei im Rahmen der vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden gewesen; eine entsprechende Prüfung sei der Bundestagsverwaltung vorbehalten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

 5 A 5682/97,  5 A 5683/97,  5 A 5684/97