Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluß vom 16. Juni 1999 die von der Halterin eines Rottweiler-Dobermann-Mischlings beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese hatte sich gegen eine Verfügung der zuständigen Ordnungsbehörde gewandt, mit der ihr die Haltung des Hundes "Nero" untersagt und sie aufgefordert worden war, den Hund an ein Tierheim abzugeben.

Das OVG NRW hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Hund "Nero" sei ein "gefährlicher Hund" im Sinne der Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW), weil er mehrfach andere Hund gebissen und erheblich verletzt habe, ohne von diesen Hunden angegriffen worden zu sein. Deshalb hätte die Hundehalterin für das Halten dieses "gefährlichen Hundes" die in der GefHuVO NRW dafür vorgesehene ordnungsbehördliche Erlaubnis haben müssen. Solange ihr diese Erlaubnis nicht erteilt worden sei, könne die Ordnungsbehörde die Haltung des Hundes untersagen.

Az.: 5 B 424/99