Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Beschluß vom heutigen Tag entschieden, daß Kurden in der Türkei einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung nach wie vor nicht ausgesetzt sind.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: In der Senatsrechtsprechung sei geklärt gewesen, daß Kurden einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in keinem Landesteil der Türkei ausgesetzt seien. Durch die jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan habe sich an dieser Situation nichts Entscheidungserhebliches geändert. In asylrelevanter Weise interessierten sich die türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor nur für Kurden, die im Verdacht der Unterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer Aktivitäten stünden. Abgelehnte kurdische Asylbewerber, die vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht einem derartigen Verdacht ausgesetzt gewesen seien und die in Deutschland nicht in herausgehobener Weise exilpolitische Aktivitäten entfaltet hätten, seien demnach bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet. Der Senat sei zu diesen Feststellungen gelangt auf der Grundlage der Auswertung aktueller Gutachten und Auskünfte, insbesondere von Menschenrechtsorganisationen und des Auswärtigen Amtes, das unter dem 7. September 1999 einen neuen Lagebericht zur Türkei herausgegeben habe.

Az.: 8 A 2285/99.A