Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - hat heute in mehreren Berufungsverfahren durch Urteil entschieden, dass für Polizeieinsätze aufgrund von Alarmierungen durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen Gebühren erhoben werden müssen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

In einem Fall war sog. stiller Alarm bei einer Meldezentrale eingegangen. Daraufhin hatte die Meldezentrale die Polizei verständigt und eine Vorprüfung angekündigt. Ohne das Ergebnis der Vorprüfung abzuwarten, war die Polizei ausgerückt. In einem weiteren Fall eines stillen Alarms hatte die Meldezentrale eine Nachbarin des geschützten Objekts benachrichtigt, die ihrerseits die Polizei gerufen hatte. In einem dritten Fall hatte, nachdem eine Außenanlage "lauten Alarm" gegeben hatte, eine Nachbarin die Polizei verständigt, die daraufhin ausgerückt war.

In allen Fällen konnten vor Ort Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht festgestellt werden.

Deshalb erhob die Polizei in den zwei erstgenannten Fällen vom Inhaber der Meldezentrale und im zuletzt genannten Fall vom Eigentümer des geschützten Objekts eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 170,-- DM je Einsatz. Gegen die Gebührenbescheide hatten die Betroffenen ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OVG NRW jetzt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aufgrund des im Jahr 1996 neu in NRW eingeführten Gebührentatbestandes sei die Polizei zur Gebührenerhebung in diesen Fällen verpflichtet. Als Gebührenschuldner komme der in Betracht, der den Polizeieinsatz veranlasst habe oder durch ihn begünstigt werde. Deshalb sei zu Recht die jeweilige Meldezentrale bzw. der Eigentümer des geschützten Objekts herangezogen worden. Die Ankündigung einer eigenen Vorprüfung durch die Meldezentrale oder das Zwischenschalten eines Nachbarn sei insoweit unerheblich.

Az.: 9 A 795/99, 9 A 249/99, 9 A 250/99