Keine Beiträge für neues Pflaster

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit vier Beschlüssen vom 03. März 2000 die von der Stadt Mülheim beabsichtigte Berufung gegen vier Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1999 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Klagen von Anliegern einer Fußgängerzone in Mülheim stattgegeben, die von der Stadt zu Vorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW herangezogen worden waren.

Mit den Vorausleistungen wollte die Stadt Mülheim die Neuherstellung der Pflasterung der Fußgängerzone einschließlich Bettung finanzieren. Die Maßnahme ist Teil eines Programms zur Neugestaltung der Innenstadt von Mülheim.

Das OVG NRW hat die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die bloße Neuherstellung der Pflasterung einschließlich der Pflasterbettung sei keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme. Bei ordnungsgemäßer Unterhaltung verschleiße ein Pflaster nämlich nicht in seiner Gesamtheit. Eine beitragsfähige Verbesserung sei auch nicht darin zu sehen, dass die alte Bettung des Pflasters aus nahezu wasserundurchlässigem Mörtel durch eine wasserdurchlässige Sandschicht ersetzt werden solle, so dass der Oberbau der Straße frostsicherer werde. Die Pflasterbettung sei nur ein unselbständiger Teil der Straße; die Verbesserung eines solchen unselbständigen Teils einer Straße solle nach dem Gesetz wie andere bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht durch Anliegerbeiträge finanziert werden.

Az.: 15 A 612, 723, 724, 725/00