Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. März 2000 entschieden.

Eine Autohalterin hatte ihr Auto, nachdem es infolge eines Defekts liegen geblieben war, auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet. Eine Bedienstete der Stadt Essen bemerkte das Fahrzeug und veranlasste nach einer Stunde Wartezeit das Abschleppen des Autos. Daraufhin hatte die Autohalterin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Erstattung der von ihr an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Das OVG NRW hat dieses Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Stadt Essen habe das auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeug auf Kosten der Halterin abschleppen lassen dürfen. Auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürften regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert werde zu parken. Nur so könne dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Behinderte sollten darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung stehe. Die Abschleppmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Als die Bedienstete der Stadt Essen das Abschleppen veranlasst habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug in absehbarer Zeit auf Veranlassung des Fahrers entfernt werden würde. Das Fahrzeug sei zwar als defekt gekennzeichnet gewesen, habe aber keinen Hinweis darauf enthalten, dass es unverzüglich auf Veranlassung des Fahrers abgeschleppt werden würde. Bleibe ein defektes Fahrzeug an einer Stelle liegen oder werde es an eine Stelle verbracht, an der das Parken verboten sei, so treffe den Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Gegebenenfalls müsse er ein Abschleppunternehmen beauftragen.

Az.: 5 A 2339/99