Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit fünf in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen vom 5. Mai 2000 den Weg für die weitere Ausnutzung der sogenannten Interimsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf frei gemacht.

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW hatte diese Genehmigung erteilt, nachdem das OVG NRW Mitte 1998 die Vollziehung der vorangegangenen Genehmigung vom 10. Dezember 1997 ausgesetzt und die mit dieser Genehmigung zugelassene Ausweitung des Flugbetriebs am Flughafen Düsseldorf ab dem 1. November 1999 gestoppt hatte. Die daraufhin am 2. November 1999 erteilte Interimsgenehmigung ermöglicht, den Flugbetrieb im bisherigen Umfang fortzuführen, längstens allerdings bis zum Ende des Winterflugplans 2000/2001. Bis dahin will das Ministerium über die von der Betreiberin des Flughafens beantragte weiter gehende Ausdehnung des Flugbetriebs endgültig entschieden haben.

Die Städte Meerbusch und Ratingen sowie 15 Anwohner des Flughafens haben gegen die Interimsgenehmigung geklagt und vor allem beanstandet, dass sie vor Erteilung der Genehmigung nicht angehört worden seien. Gleichzeitig hatten sie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beantragt. Diese Anträge wurden nunmehr mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Interimsgenehmigung sei nicht offensichtlich rechtswidrig und das öffentliche Interesse an der weiteren Ausnutzung der Genehmigung überwiege die Interessen der Flughafennachbarn. Die Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) sind weiter beim OVG anhängig.

Az.: 20 B 2149/99.AK u. a.