16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 15. Juni 2000 grundsätzlich entschieden, dass das Sozialamt im Wege der Eingliederungshilfe für die Kosten eines Zivildienstleistenden aufkommen muss, dessen Einsatz für die Teilnahme eines behinderten Kindes am integrativen Schulunterricht erforderlich ist.

In Nordrhein-Westfalen kann seit einigen Jahren die sonderpädagogische Förderung behinderter Kinder unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Grundschule und an weiterführenden allgemeinen Schulen in einem integrativem Unterricht erfolgen. Einige behinderte Kinder werden dann zusammen mit nicht behinderten Kindern unterrichtet. Der Einsatz eines Zivildienstleistenden in der Schule war hier erforderlich, um dem behinderten Kind zu helfen.

Zur Begründung hat das OVG NRW ausgeführt: Der Hinweis des Sozialamts auf eine kostengünstigere Unterrichtung des behinderten Kindes in einer Sonderschule für Körperbehinderte verfange nicht, weil das Schulamt den von den Eltern gewünschten Besuch des integrativen Unterrichts ihres behinderten Kindes angeordnet habe. Das Sozialamt könne die Eltern auch nicht auf Ansprüche gegenüber dem Träger der besuchten Schule verweisen. Der Schulträger hatte hier die Zustimmung zur Teilnahme am integrativen Unterricht nur mit der Einschränkung erteilt, dass auf ihn keine Kosten für den Zivildienstleistenden zukommen würden.

Az.: 16 A 3108/99