Mit dieser Entscheidung vom 21. August 2000 hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das die Stadt Köln als Schulträgerin verpflichtete, 581,-- DM Schülerfahrkosten nach der Schülerfahrkostenverordnung für die Beförderung einer 10-jährigen Schülerin von ihrer Wohnung zur Schule zu zahlen.

Der Schulweg (kürzester Fußweg) der Schülerin führte über die Berliner Straße in Köln, die nach polizeilichen Erkenntnissen in ihrer gesamten Länge der Brennpunkt der rechtsrheinischen Drogenszene ist, der in großer Anzahl Drogenabhängige, u. a. wegen der dort befindlichen städtischen Drogenberatungsstelle, die Methadon ausgibt, Drogendealer und herumlungernde Personen anzieht. Einen zumutbaren Ersatzweg gab es nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nunmehr klargestellt, dass ein solcher Schulweg für eine 10-jährige Schülerin ungeeignet ist, weil sie bei Benutzung der Berliner Straße einer außergewöhnlichen und unzumutbaren psychischen Belastung ausgesetzt ist. Ein 10-jähriges Kind empfinde die ständige Präsenz einer Vielzahl der genannten Personen jedenfalls dann als bedrohlich und beängstigend, wenn es - wie hier - keine Möglichkeit habe, diesen Personen auszuweichen. Im Übrigen bestehe hier eine besonders große Gefahr, dass Kinder z. B. Drogenbonbons geschenkt bekämen und so zum Drogenkonsum verleitet oder gar drogenabhängig gemacht würden. Zwar gehörten soziale Brennpunkte in einer Großstadt zum Alltagsleben und seien Drogenkonsum und die damit verbundenen Probleme eine gesellschaftliche Realität, über die auch 10-jährige Kinder aufgeklärt werden müssten. Die Verhältnisse in der Berliner Straße in Köln unterschieden sich aber erheblich von anderen Schulwegen, auf denen Schüler mit Drogenkonsum und sozialen Brennpunkten konfrontiert würden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 19 A 3086/98