Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 die von der Halterin einer Pittbull-/Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin aus Duisburg beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2000 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese hatte sich gegen eine Verfügung der zuständigen Ordnungsbehörde gewandt, mit der die schmerzlose Einschläferung der Hündin "Dicke" angeordnet worden war. Es war die letzte Ordnungsverfügung in einer Reihe von Ordnungsverfügungen und Bußgeldbescheiden, die die Ordnungsbehörde gegen die Hundehalterin erlassen hatte. Nachdem die Hündin 1998 und 1999 ein Kind gebissen und erheblich verletzt hatte, wurde im Juli 1999 ein Maulkorb- und Leinenzwang angeordnet. Daran hielt sich die Hundehalterin nicht. Im April 2000 biss die Hündin, die keinen Maulkorb trug, einen Passanten auf der Straße. Daraufhin wurde die Hündin sichergestellt und einem Tierheim übergeben. Sodann folgte die Anordnung der Einschläferung.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist diese Anordnung rechtmäßig. Ein sichergestellter, durch gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund dürfe eingeschläfert werden, wenn er weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden könne noch an einen neuen Halter vermittelbar sei. Eine Herausgabe der sichergestellten Hündin an seine frühere Halterin sei ausgeschlossen, weil diese unzuverlässig für das Halten gefährlicher Hunde sei. Sie habe trotz gravierender Beißvorfälle den angeordneten Maulkorbzwang missachtet und sich auch durch wiederholte Bußgeldbescheide nicht zur Befolgung ihrer Pflichten als Hundehalterin anhalten lassen. An einen neuen Halter könne die Hündin nicht abgegeben werden, weil Halter, die die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzen und zudem zur Übernahme der Hündin bereit sind, nicht zur Verfügung stünden. Die schmerzlose Tötung der Hündin sei auch mit dem Tierschutzgesetz vereinbar, weil hierfür ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliege.

Az.: 5 B 838/00