Dies hat der 7a Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt.

Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet für das "Münsterlandstadion" und ein weiteres Sondergebiet für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von maximal 25.000 m² und 5.000 m² Fläche für sonstige Dienstleistungsbetriebe vorsieht, war von einem dem Bebauungsplangebiet benachbarten Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren angefochten worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr in diesem Verfahren den Bebauungsplan für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Stadt Münster habe einem Investor Grundstücksflächen verkaufen dürfen, die die Errichtung eines Einkaufszentrums ermöglichen. Sie habe als Gegenleistung die Verpflichtung, ein bundesligataugliches Fußballstadion zu schaffen, in rechtlich zulässiger Weise vereinbaren können. Eine Bebauungsplanung, die die Voraussetzungen für einen solchen Vertrag schaffe, sei grundsätzlich mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar und könne städtebaulich gerechtfertigt sein.

Allerdings habe die Stadt Münster die von der Planung betroffenen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Einkaufszentrums für die münstersche Innenstadt und das Umland seien nicht hinreichend prognostiziert worden. So hätten die vorliegenden Gutachten nur die Verkaufsfläche von 25.000 m², nicht aber die weitere 5.000 m² große sonstige Dienstleistungsfläche berücksichtigt.

Die Lärmbelastung der an der Hammer Straße in diesem Bereich angrenzenden Wohngrundstücke werde teilweise erheblich selbst die für Gewerbegebiete zulässigen Immissionsgrenzwerte übersteigen. In einer solchen Situation genüge es nicht, die Anlieger nur auf passive Lärmschutzmaßnahmen zu verweisen.

Die Stadt habe schließlich zu Unrecht angenommen, dass für das bundesligataugliche Fußballstadion - nach Ansicht des Gerichts ein Neubau, keine bloße Sanierung – zu Lasten der Wohnbebauung am "Berg Fidel" ein sogenannter Altanlagenbonus berücksichtigt werden könne. Die Prognose der Stadt, die zulässigen Lärmgrenzwerte könnten eingehalten werden, ginge von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 7a D 60/99.NE