Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. Februar 2001 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Ein Nachbar des Brennelement-Zwischenlagers Ahaus (BZA), der gegen die im November 1997 vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilte Genehmigung der Lagerung von Brennelementen in Castor-Behältern im BZA klagt, hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, um eine weitere Einlagerung von Castor-Behältern, wie sie etwa schon für Anfang März 2001 ins Auge gefasst worden war, zu verhindern. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die dem Schutz der Nachbarschaft des BZA dienenden Zulassungsvoraussetzungen für die Lagerung der Brennelemente vorlägen, insbesondere auch nicht daran, dass die zur Zwischenlagerung zugelassenen Behälter einen sicheren Einschluss der radioaktiven Stoffe im bestimmungsgemäßen Gebrauch des BZA sowie bei Störfällen gewährleisteten. Deshalb komme in der Interessenabwägung, die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmen sei, dem Interesse der Betreiber des BZA an der Nutzung des Zwischenlagers und dem öffentlichen Interesse an der Verfügbarkeit der Zwischenlagerungsmöglichkeit vorrangiges Gewicht zu. Das öffentliche Interesse habe ungeachtet eines unmittelbar anstehenden oder gar zur Vermeidung der Stilllegung eines Kernkraftwerks unerlässlichen Transports von Castor-Behältern Gewicht, da zuverlässige Aussagen über die Entbehrlichkeit einer weiteren Einlagerung derartiger Behälter im BZA nicht möglich seien. Bedenken gegen den sicheren Einschluss der Brennelemente in Castor-Behältern und wegen sonstiger Strahlenwirkungen der Lagerung, die zum Teil Grund für einen zwischenzeitlichen Transportstop für Castor-Behälter gewesen waren, seien ausgeräumt, nachdem die Genehmigung aus November 1997 im Jahr 2000 geändert worden sei und weitere Untersuchungen und Begutachtungen stattgefunden hätten. Auch eine Entfernung der bereits im BZA lagernden Behälter sei nicht notwendig, da Gefährdungen der Nachbarschaft nicht zu besorgen seien.

Das Klageverfahren (20 D 13/98.AK) ist weiterhin anhängig. Wann hier eine Entscheidung ergehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

20 B 1426/00.AK