Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Februar 2001 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Stadt Münster hatte einem Telekommunikationsunternehmen die Baugenehmigung zur Errichtung eines (ohne die auf die Mastspitze aufgesetzte Antenne) 45 m hohen Funkmastes nebst Betriebsraum erteilt. Gegen diese Genehmigung hatten Eigentümer eines Nachbargrundstücks Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Münster die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht am 25. Januar 2001 stattgegeben. Die dagegen von der Stadt Münster erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die baurechtlichen Vorschriften über die Abstandsfläche rechtswidrig sei. Die Abstandsfläche ist die Fläche, die zum Nachbargrundstück hin von Bebauung freizuhalten ist. Die Ansicht der Stadt Münster, die Vorschriften über die Einhaltung einer Abstandsfläche seien nicht anwendbar, jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung von diesen Vorschriften vor, treffe nicht zu. Vielmehr sei von einer kreisförmigen Abstandsfläche um den runden Funkmast auszugehen, deren Tiefe sich nach der Höhe des Funkmastes bestimme und die sich damit auf das Grundstück der Nachbarn erstrecke. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse der Nachbarn, die Errichtung des Funkmastes zu verhindern, das Interesse der Bauherrin und das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes.

7 B 214/01