Das hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. Juni 2001 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Bezirksregierung Münster hatte den Flugplatz Dortmund durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 zum (Regional-)Flughafen aufgestuft und dabei u.a. eine Verlängerung der Start- und Landebahn von 1.450 m auf 2.000 m erlaubt sowie das höchstzulässige Abfluggewicht auf 75.000 kg angehoben. Gegen diesen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss hatte die Stadt Unna bei dem insoweit erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die in diesem Verfahren anzustellende Interessenabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einem baldigen Ausbau von Anlage und Betrieb des Flughafens aus. Denn es spreche derzeit nichts für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Klageverfahren. Bei der angefochtenen Planungsentscheidung seien die Belange der Stadt (Auswirkungen des künftigen Fluglärms für die Bauleitplanung, für die Hausgrundstücke der Stadt an der Siegfried- u. der Karlstraße sowie für die Sonnenschule) durchaus berücksichtigt worden.

Neben der Klage der Stadt Unna sind noch weitere fünf Klagen (der Stadt Holzwickede und von vier Privatpersonen) gegen den Planfeststellungsbeschluss beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Über sie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr entschieden.

Az.: 20 B 417/00.AK