Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem heute bekannt gegebenen Beschluss die Beschwerde des Bankhauses Partin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2001 nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht hatte in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem entschieden, dass die sofortige Vollziehbarkeit der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegenüber dem Bankhaus verfügten Aufhebung der Bankenerlaubnis und Feststellung des Entschädigungsfalls aufrecht erhalten bleibt. Hierfür war im Wesentlichen entscheidend, dass das Bankhaus nachhaltige Verluste erlitten hatte und Verlustausgleichansprüche gegen seine Hauptanteilseignerin nicht als werthaltig angesehen wurden.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 4. Senat ausgeführt: Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Über das weitere Vorgehen muss nun das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (www.bakred.de) entscheiden.

Az.: 4 B 743/01