Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 31. Oktober 2001 entschieden.

Nach einer Richtlinie aus dem Jahre 1995 gewährt die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, eine sog. Meistergründungsprämie in Höhe von 20.000,-- DM, die die Existenzgründung erleichtern und Arbeitsplätze schaffen soll. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird Handwerksmeistern nur dann eine Prämie gewährt, wenn sie sich innerhalb von zwei bzw. heute drei Jahren nach Ablegung der Meisterprüfung selbstständig gemacht haben. Bei Handwerksmeisterinnen beträgt diese Frist hingegen fünf Jahre.

Der Kläger, der die Meisterprüfung im Kfz-Elektriker-Handwerk im Mai 1992 abgelegt hatte, beantragte im August 1996 die Meistergründungsprämie. Diesen Antrag lehnte die o.g. Förderungsstelle mit der Begründung ab, für ihn als Mann gelte die zweijährige Antragsfrist, die überschritten sei. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er dürfe nicht schlechter behandelt werden als weibliche Handwerksmeister. Diese Klage hatte nunmehr auch im Berufungsverfahren Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Die pauschale Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern bei der Gewährung der sog. Meistergründungsprämie sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, faktische Nachteile auszugleichen, die typischerweise Frauen treffen, wie z.B. Mehrfachbelastungen durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Beruf. Einer Typisierung seien aber Grenzen gesetzt, weil sie dazu führe, dass Frauen bevorzugt würden, die die beschriebenen Nachteile nicht hätten und umgekehrt Männer benachteiligt würden, die solche Belastungen bewältigen mussten. Diese Grenzen habe die Förderungsstelle nicht beachtet. Sie hätte ohne weiteres in eine individuellere Prüfung eintreten können, indem sie etwa von den Bewerbern, die die 5-Jahres-Frist in Anspruch nehmen wollten, Heiratsurkunden und Geburtsurkunden ihrer Kinder verlangt hätte. Die Förderungsstelle muss nunmehr den Kläger erneut bescheiden und dabei eine Entscheidung treffen, wie sie die bestehenden Ungerechtigkeiten beseitigen will.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

z.: 4 A 2239/99