Das hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts in fünf Urteilen vom 6. Dezember 2001 entschieden.

In den Jahren 1997 bis 2000 hatten vier Anbieter von Telefondienstleistungen die Zuteilung von Rufnummern in drei Fällen für das Ortsnetz und in zwei Fällen für das Funknetz beantragt. Nach der Zuteilung der Rufnummern zog die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die vier Telefongesellschaften mit fünf Bescheiden für die Zuteilung der Rufnummern im Ortsnetz zu 700.000,-- DM, 38.000,-- DM und 2,3 Millionen DM und für die Zuteilung der Rufnummern im Funknetz zu zwei Mal 10 Millionen DM heran. Grundlage für die Heranziehung war die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) vom 16. August 1999, die rückwirkend zum 1. August 1996 in Kraft gesetzt worden war. Gegen die Bescheide hatten die Telefongesellschaften beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das diese Klagen als unbegründet abgewiesen hatte. Mit ihrer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatten die Telefongesellschaften nunmehr Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Die Heranziehung zu Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz sei rechtswidrig. Die TNGebV enthalte eine unzulässige Rückwirkung. Es fehle eine Übergangsvorschrift, die es den Telefongesellschaften, denen Rufnummern vor der Verkündung der TNGebV zugeteilt worden seien, erlaubt hätte, angesichts der Höhe der Gebühr (für einen Block von 1000 zehnstelligen Rufnummern in einem Ortsnetz 1.000,-- DM) Rufnummernblöcke unter Wegfall der Gebühr zurückzugeben.

Im Übrigen verstoße die TNGebV gegen die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 ("Lizenzierungsrichtlinie"). Danach müssten die Gebühren grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand bemessen sein. Nur bei knappen Ressourcen, die hier betroffen seien, dürften höhere Gebühren erhoben werden; sie müssten dann aber der Notwendigkeit Rechnung tragen, u.a. den Wettbewerb zu fördern. An dieser Voraussetzung fehle es: Die Deutsche Telekom AG halte etwa 98 % der Rufnummern im Ortsnetz, ohne für ihre "alten" Rufnummern eine Gebühr zahlen zu müssen. Demgegenüber müssten die Wettbewerber, die keine "alten" Rufnummern hätten, für ihre Rufnummern Gebühren zahlen.

Auch die Heranziehung für die Zuteilung von Rufnummern für Funknetze sei rechtswidrig. Die festgesetzte Gebühr von jeweils 10 Millionen DM für einen Block von 10 Millionen Rufnummern stehe in einem groben Missverhältnis zu dem errechneten Verwaltungsaufwand für die Zuteilung eines Rufnummernblocks von nur 2.250,- DM. Dies verstoße gegen den im Verwaltungskostengesetz verankerten Gebührengrundsatz, dass ein angemessenes Verhältnis zum Verwaltungsaufwand bestehen müsse.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in vier Fällen zugelassen.

Az.: Ortsnetz: 9 A 589/01, 9 A 673/01 u. 9 A 679/01 (Revision nicht zugelassen)

Funknetz: 9 A 596/01 u. 9 A 670/01