Der 7a Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 11. Januar 2002 den Bebauungsplan  Nr.  428 der Stadt Münster für unwirksam erklärt. Mit dem Bebauungsplan wollte die Stadt Münster die bauliche Entwicklung im Bereich Weißenburgstraße/Metzer Straße/Habichtshöhe regeln. Vorgesehen war u. a. ein reines Wohngebiet, dessen Bewohner auf die Nutzung eines (eigenen) Autos vertraglich verzichten sollten. Ein Anwohner wandte sich gegen den Bebauungsplan, weil er unzumutbaren Parksuchverkehr befürchtete und das Modell autofreien Wohnens für nicht durchsetzbar hielt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Stadt Münster berechtigt, ihren planerischen Gestaltungsspielraum für das Modellprojekt "autofreies Wohnen" zu nutzen. Die Annahme der Stadt, es bestehe in der gegebenen Innenstadtlage ein der Zahl möglicher Wohnungen (etwa 225) entsprechender Bedarf für eine solche Wohnform, sei plausibel. Auch habe die Stadt grundsätzlich von einem vertragstreuen Verhalten der künftigen Bewohner ausgehen dürfen. Es gebe keine Erkenntnisse, die die Planung von vornherein zum Scheitern verurteilen würde. Letztlich habe die Stadt einen von ihr allerdings nicht erwarteten Misserfolg des mit der Planung verfolgten Anliegens berücksichtigt und für diesen Fall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf ihre Möglichkeiten verwiesen, mit Mitteln des Städtebaus entsprechend zu reagieren.

Obwohl das Oberverwaltungsgericht das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept dem Grunde nach nicht beanstandet hat, hat es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Stadt Münster habe zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen, indem sie für das reine Wohngebiet keine die Baudichte mitbestimmende Grundflächenzahl festgesetzt habe. Dieser Mangel könne allerdings von der Stadt in einem ergänzenden Bebauungsplanverfahren geheilt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

7a D 6/00.NE