Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2002 entschieden.

Im April 1999 hatte das Bauordnungsamt der Stadt Wesel auf eine Nachbarbeschwerde hin festgestellt, dass im hinteren Gartenbereich eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks neben anderen Tieren auch Hühner, nämlich Hennen und vier Hähne, gehalten wurden. Die Stadt Wesel erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Grundstückseigentümer aufforderte, die Haltung von vier Hähnen auf die Haltung eines Hahns zu beschränken. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch erklärte der Grundstückseigentümer, dass seine drei damals 10, 12 und 14 Jahre alten Söhne je einen Stamm Hühner verschiedener Rassen hielten; zur Aufrechterhaltung dieser Hobbyzucht müsse ein "Reservehahn" gehalten werden. Nachdem der Landrat des Kreises Wesel diesen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob der Grundstückseigentümer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Grundstückseigentümers hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

In einem reinen Wohngebiet seien bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und Einrichtungen, die der Haltung von mehreren Hähnen dienten, im Hinblick auf den Schutzanspruch der benachbarten Wohnnutzung bauplanungsrechtlich nicht erlaubt. Als Annex zum Wohnen sei eine Kleintierhaltung in einem reinen Wohngebiet nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Das Halten mehrerer Hähne überschreite dieses Maß, weil Hähne durch ihr Krähen die Wohnruhe in einer mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets nicht zu vereinbarenden Weise empfindlich stören könnten. Das Halten von mehreren Hähnen auf einem Grundstück sei auch nicht deshalb als üblich anzusehen, weil etwa auf anderen Grundstücken innerhalb des konkreten Baugebiets Hunde, Papageien, Sittiche, Hühner oder Gänse gehalten würden. Die spezifischen und vorhersehbaren Störungen der Wohnruhe, die Hähne durch ihre Lautäußerungen Tag für Tag verursachten, gingen von den zuvor genannten Tieren im Regelfall gerade nicht aus.

10 E 434/01