Das hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Januar 2002 entschieden.

Nachdem die mit A 15 dotierte Stelle des Leiters der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS) bei der Kreispolizeibehörde Coesfeld Mitte des Jahres 2001 vakant geworden war, hatten sich zuletzt noch zwei Polizeibeamte auf diese Stelle beworben, ein Polizeidirektor (A 15), für den der Wechsel eine Versetzung gewesen wäre, und ein Polizeioberrat (A 14), für den der Wechsel eine Beförderung bedeutet hätte. Die Bezirksregierung Münster entschied sich für den Beförderungsbewerber. Daraufhin wandte sich der Versetzungsbewerber an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das der Bezirksregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagte, die Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Versetzungsbewerbers unanfechtbar entschieden sei. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hatten sowohl die Bezirksregierung wie auch der zum Verfahren beigeladene Beförderungsbewerber Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen hat. Der Bezirksregierung wurde zugleich durch einstweilige Anordnung untersagt, die Stelle mit dem Beförderungsbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Versetzungsbewerbers erneut entschieden worden sei. Bei dieser erneuten Entscheidung sei Folgendes zu beachten:

Habe der Dienstherr den Kreis der möglichen Bewerber - wie hier - sowohl auf Versetzungs- wie auch auf Beförderungsbewerber erstreckt, müsse er die Auswahlentscheidung ausschließlich nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch in Bezug auf den Versetzungsbewerber treffen. Das sei bisher nicht geschehen. Die Bezirksregierung habe sich für den Beförderungsbewerber auf Grund eines Auswahlgesprächs entschieden. Dies widerspreche den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, nach denen es auf die - alle drei Jahre stattfindenden - Regelbeurteilungen ankomme. Danach habe der Versetzungsbewerber, der im Übrigen Inhaber eines höherwertigen Amtes sei, einen Beurteilungsvorsprung gegenüber dem Beförderungsbewerber. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 6 B 1275/01