Das hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. Februar 2002 entschieden.

Die Firma Isis Multimedia Net GmbH unterhält im Raum Düsseldorf und Duisburg ein Telekommunikationsnetz mit Leitungen, die wie die Teilnehmeranschlussleitungen der Deutschen Telekom zu Grundstücken und Gebäuden von Endkunden führen. Sie verlangte von der Telekom den Zugang zu den von der Telekom benutzten Leitungen innerhalb der Häuser von Endkunden zwischen dem hausinternen Abschlusspunkt der Linienführung der Telekom und der jeweiligen Telekommunikationsabschlusseinheit des Endkunden (Inhouse-Verkabelung). Der Zugang sollte technisch durch ein Verbindungskabel zwischen dem Leitungsendstück der Firma Isis und dem Abschlusspunkt der Leitung der Telekom hergestellt werden. Nachdem die Telekom das Verlangen der Firma Isis abgelehnt hatte, beanstandete die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit Bescheid vom 30. April 1998 dieses Verhalten; zugleich forderte sie die Telekom auf,

a) für den Fall, dass diese Eigentümerin der Inhouse-Verkabelung und/oder des Verteilers am Abschlusspunkt ihrer Leitung sei, der Firma Isis ein Angebot zur Nutzung der Inhouse-Verkabelung zu machen,

b) für den Fall, dass sie weder Eigentümerin der Inhouse-Verkabelung noch des Abschlusspunkts sei, den Zugriff auf die Inhouse-Verkabelung durch die Firma Isis zu dulden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Telekom Klage, die das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. Juni 2000 im Wesentlichen abwies. Die gegen dieses Urteil von der Telekom eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die RegTP habe das Verhalten der Telekom zu Recht beanstandet, weil es gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes verstoße. Danach müsse ein marktbeherrschender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen grundsätzlich Wettbewerbern diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen am Markt angebotenen intern genutzten wesentlichen Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichen. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der RegTP - April 1998 - habe die Telekom im Raum Düsseldorf und Duisburg eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Bereitstellung von Übertragungswegen im Teilnehmeranschlussbereich gehabt. Die Inhouse-Verkabelung sei eine von der Telekom intern genutzte Leistung, die isoliert nutzbar und zudem wesentlich sei, um den Endkunden zu erreichen. Der Einwand der Telekom, es gebe alternative Techniken, etwa Funkverbindungen, greife nicht, weil solche Techniken weder technisch ausgreift noch so leistungsfähig wie eine Festnetzverbindung seien. Die Neuverkabelung eines Hauses durch den Wettbewerber sei, abgesehen davon, dass der Hauseigentümer kaum damit einverstanden sei, wegen der anfallenden Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Wettbewerber könne schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, am Hauptverteiler Zugriff auf die Teilnehmeranschlussleitung der Telekom ("letzte Meile") zu nehmen und darüber die Verbindung zwischen dem Endkunden und dem überregionalen öffentlichen Telekommunikationsnetz herzustellen. Das sei wegen der dann längeren Linienführung und zusätzlich anfallender Entgelte unzumutbar.

Mit ihrer Ablehnung gegenüber der Firma Isis habe die Telekom ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht; sie wolle ihre bisherige Marktposition als alleinige Anbieterin einer Verbindungsleitung zwischen dem Endkunden im Ortsbereich und dem überörtlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz erhalten. Um diesen Missbrauch abzustellen, habe die RegTP die Telekom zu Recht aufgefordert, der Firma Isis ein Angebot für den Zugriff auf die Inhouse-Verkabelung zu unterbreiten bzw. den Zugriff zu dulden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 13 A 4075/00