Mit Beschlüssen vom 24. Mai 2002 hat das Oberverwaltungsgericht das Begehren von zwei Städten sowie einigen privaten Grundstückseigentümern aus der Umgebung des Flughafens Düsseldorf abgelehnt, die Ausnutzung der vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW im September 2000 genehmigten Änderungen der Betriebsregelungen für das Parallelbahnsystem des Flughafens vorläufig zu verhindern. Die Änderungen sollen es dem Flughafen im Wesentlichen ermöglichen, auf dem vorhandenen Bahnsystem so viele Flüge abzuwickeln, wie es bei voller Nutzung der Hauptstart- und -landebahn möglich wäre (sog. Einbahnkapazität). Dazu enthält die Genehmigung Vorgaben für die Zahl der Flüge, die je Betriebsstunde eingeplant werden dürfen (sog. Koordinierungseckwerte). Der danach mögliche Flugverkehr umfasst in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres - dies ist ein üblicher Bezugszeitraum für die Darstellung der Inanspruchnahme von Flughäfen - mehr als 120.000 Flugbewegungen. Bei der Zulassung des Baus der Parallelbahn durch den Planfeststellungsbeschluss vom 16. Dezember 1983 war zur Verhinderung einer nachhaltigen Verkehrserhöhung durch die weitere Start- und -landebahn, wie sie von der lärmbetroffenen Flughafenumgebung befürchtet und dem Bauvorhaben entgegengehalten worden war, bereits eine Beschränkung verfügt worden, die mit 91.000 Flugbewegungen, davon 71.000 im gewerblichen Luftverkehr mit Flugzeugen über 5,7 t höchstzulässiger Startmasse den jetzt ermöglichten Luftverkehr ganz erheblich unterschreitet. Diese Beschränkung ist allerdings im tatsächlichen Betrieb nie wirksam geworden, weil der Flughafen sie wegen Klageverfahren, die Dritte gegen den Planfeststellungsbeschluss führten, zunächst nicht zu beachten brauchte und sie sodann - inzwischen war der Flugverkehr schon über die Zahlen hinausgewachsen - auf Antrag des Flughafens vom Ministerium geändert wurde. Diese Änderungen durch die sog. Lärmkontingentgenehmigung, die das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet und das Ministerium danach aufgehoben hatte, sowie durch die anschließende sog. Interimsgenehmigung waren jeweils sofort vollziehbar und stellten so die Grundlage für einen Flugverkehr dar, der über die Vorgaben der Planfeststellung hinausging. Mit der Genehmigung vom 21. September 2000 soll der Betrieb nun dauerhaft geregelt werden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller in den vom Oberverwaltungsgericht nunmehr entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben der Betriebserweiterung vor allem eine befürchtete Zunahme des Lärms, der bereits gegenwärtig gesundheitsgefährdend und unzumutbar sei, entgegengehalten und die vom Ministerium berücksichtigten Gutachten sowohl zur Kapazität der Hauptstart- und -landebahn wie auch zu den Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Umgebung beanstandet.

Das Oberverwaltungsgericht ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dass die Änderung der Betriebsregelungen fehlerfrei sei, sei nicht offensichtlich. Die ihr zu Grunde liegende Abwägung bedürfe vielmehr unter verschiedenen Aspekten der näheren Prüfung. Das gelte vor allem für die Berücksichtigung der Einzelschallereignisse neben den maßgeblich herangezogenen äquivalenten Dauerschallpegeln und für das Verhältnis der Neuregelung zu der im Planfeststellungsverfahren gefundenen Lösung des Lärmproblems. Allerdings spreche derzeit auch nichts dafür, dass auf jegliche Überschreitung der Zahlen aus dem Planfeststellungsbeschluss verzichtet werden müsse. Vielmehr dürfte zu berücksichtigen sein, dass gegenüber den damaligen Annahmen einerseits die Flugzeuge generell leiser geworden seien und andererseits die Verkehrsbedeutung des Flughafens Düsseldorf gewachsen sei. Eine Zwischenlösung, die in der Zeit bis zur Entscheidung über die weiterhin anhängigen Klagen eine für die Flughafenumgebung spürbare Verbesserung darstelle und zugleich die Beschränkungen des Luftverkehrs vom Düsseldorfer Flughafen aus in einem angemessenen Verhältnis halte, komme nicht in Betracht. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass nur mit einem allmählichen Anwachsen des Verkehrs zu rechnen sei.

In den Klageverfahren soll noch im Jahr 2002 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden.

Az.: 20 B 1861/00.AK u.a.