Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. April 2002 wie bereits die Oberverwaltungsgerichte Hamburgs, Niedersachsens und des Saarlandes entschieden, dass Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo sich in der Regel nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen berufen können.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo und/oder in der Bundesrepublik Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, hätten wegen dieser Aktivitäten schon unter der Regierung Laurent Désiré Kabila nichts mehr zu befürchten; dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt von Joseph Kabila etwas zum Nachteil der Asylsuchenden geändert habe, sei nicht ersichtlich. Eine Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L.D. Kabila und/oder J. Kabila bestehe nicht, wenn sich diese Aktivitäten auf die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder auf darüber hinausgehende normale Parteiaktivitäten beschränkten, wie etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichteten Demonstrationen und Kundgebungen, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst würden. Entsprechendes gelte für das Verfassen von Zeitungsarktikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht werde.

Weder die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo in Folge der mangelhaften Ernährung und der medizinischen Versorgung noch die für Rückkehrer aus Deutschland erhöhte Gefahr einer Malariaerkrankung rechtfertigten die Annahme einer extremen Gefahrenlage, so dass in der Regel die Abschiebung nicht auszusetzen sei.

(Az.: 4 A 3113/95.A)