Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt. Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juni 2002 entschieden.

Ein Fahrlehrer war im Februar 2002 vom Landgericht Bochum wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er zwei Fahrschülerinnen sexuell belästigt hatte. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte er einer Fahrschülerin während der Fahrstunde u.a. an die Brust gefasst und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gelegt. Einer anderen Fahrschülerin fasste er während mehrerer Fahrstunden an die Geschlechtsorgane und bedrängte sie verbal. Wegen dieses strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts hatte der Oberbürgermeister der Stadt Bochum die Fahrlehrerlaubnis des Fahrlehrers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Daraufhin hatte der Fahrlehrer beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs beantragt. Seinen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das OVG NRW hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigten die Annahme, dass der Fahrlehrer die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitze. Mit den sexuellen Übergriffen auf die Fahrschülerinnen habe er seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt. Er habe die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts - zum Teil, während diese das Schulungsfahrzeug steuerten - sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Damit habe er in solchem Maße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten verstoßen, dass er für jegliche Ausbildungstätigkeit eines Fahrlehrers ungeeignet sei.

(Az.: 8 B 636/02)