Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 12. Juni 2002 grundsätzlich entschieden, dass das Sozialamt im Wege der Eingliederungshilfe für die Kosten eines Zivildienstleistenden aufkommen muss, dessen Einsatz erforderlich ist, damit ein schwerstbehindertes Kind am Unterricht einer Sonderschule teilnehmen kann.

Die blinde und geistig behinderte 1990 geborene Klägerin war vom Schulamt der Stadt Dortmund im August 1997 zur sonderpädagogischen Förderung und Erfüllung der Schulpflicht einer Sonderschule für geistig Behinderte zugewiesen worden. Die Klägerin besucht seitdem eine private Sonderschule in Bochum. Während des Schulbesuchs benötigt sie ständig die Hilfe eines Zivildienstleistenden als Integrationshelfer. Das Bundesamt für Zivildienst stellt dafür monatlich etwa 360,- € in Rechnung. Diese Kosten wollte die Schülerin vom Sozialamt der Stadt Dortmund ersetzt haben. Weil das Sozialamt den Kostenersatz ablehnte, erhob die Schülerin Klage, die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abwies. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hatte die Schülerin vor dem Oberverwaltungsgericht nunmehr Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Klägerin sei nach den unstreitigen tatsächlichen Gegebenheiten für die angestrebte sonderpädagogische Förderung auf die Unterstützung eines Erwachsenen angewiesen, der sie im Laufe eines Schultages begleite. Die Klägerin müsse sich nicht auf mögliche Ansprüche gegen den Schulträger oder das Land NRW verweisen lassen, weil diese Ansprüche zweifelhaft seien und im streitigen Hilfezeitraum keine hinreichend sichere Aussicht auf eine zeitnahe Deckung des Bedarfs bestanden habe. Für Art und Maß der Hilfe sei entscheidend, dass das Schulamt die Klägerin als schulfähig angesehen und einer Sonderschule für geistig Behinderte zugewiesen habe. Selbst wenn ein Kind in der Situation der Klägerin u.U. auf den Besuch einer anderen Sonderschule verwiesen werden könne, wenn wegen des dort vorgehaltenen Personals zusätzliche Kosten nicht entstünden, sei im konkreten Fall eine derartige Möglichkeit für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen.

(Az.: 16 A 5013/00)