Der 5. Senat des Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2002 entschieden, dass das Zusatzzeichen 1026-36 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" Fahrten, die nur der hobbygärtnerischen Landbestellung dienen, nicht von dem durch Zeichen 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" verfügten Verkehrsverbot ausnimmt.

Am 23. Oktober 1999 hatte der Kläger seinen PKW auf den Rheinwiesen unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke in Düsseldorf geparkt. Dieses Gelände ist nur über einen Zufahrtsweg zu erreichen, an dessen Anfang das Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" steht. Die Polizei sah den geparkten Wagen und rief einen Abschleppwagen herbei. Als dieser eintraf, kam der Kläger von einem nahe gelegenen Kleingartengelände und setzte das Auto selbst weg. Im März 2000 erhielt er einen Leistungs- und Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf über 75,63 DM für eine Leerfahrt des Abschleppwagens und 48,-- DM Verwaltungsgebühren. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich darauf berief, die Sperrung der Straße gelte nicht für ihn, weil er Landwirtschaft betreibe; er habe in der Nähe der Theodor-Heuss-Brücke eine Fläche von 420 m² gepachtet, auf der er Kartoffeln, Gemüse, Kräuter, Gewürze und Obst anbaue. Am 23. Oktober 1999 habe er Werkzeug, Erde und Torf zu und von seinem Land befördert. Nachdem der Widerspruch von der Bezirksregierung Düsseldorf zurückgewiesen worden war, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, das die Klage im Februar 2001 als unbegründet abgewiesen hat. Die gegen dieses Urteil vom Kläger beabsichtigte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss nicht zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Fahrt des Klägers auf die Düsseldorfer Rheinwiesen sei kein landwirtschaftlicher Verkehr im Sinne des Zusatzzeichens "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gewesen. Zwar könne auch die Fahrt mit einem PKW dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen sein; sie müsse aber zum Zwecke landwirtschaftlicher Bodennutzung erfolgen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Auslegung des Begriffs "Landwirtschaft" im straßenverkehrsrechtlichen Sinn müsse berücksichtigen, dass der Verkehrsteilnehmer in der Lage sein muss, sein Verhalten vor Ort ohne zeitliche Verzögerung auf die getroffene Regelung einzurichten. Aus diesem Grund sei auf ein umgangssprachliches Begriffsverständnis abzustellen. Als Landwirtschaft werde gemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe verstanden, wobei der allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung ausnehme. Sie sei gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung und weiche damit von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab; sie gehöre damit schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft. Da der Kläger seine Gartenparzelle lediglich hobbymäßig bestelle, könne ihm die durch das Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" getroffene Ausnahmeregelung nicht zugute kommen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 5 A 1533/01