Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Juni 2002 rechtsgrundsätzlich entschieden, dass Gemeinden Gruppen des Rates, die keine Fraktionsstärke erreichen, Haushaltsmittel für die Durchführung der Ratarbeit zur Verfügung stellen dürfen.

Der Rat der Stadt Oberhausen setzt sich seit der Kommunalwahl 1999 aus 29 Mitgliedern der SPD-Fraktion, 22 Mitgliedern der CDU-Fraktion und 3 Mitgliedern der Fraktion Die Grünen zusammen. Außerdem entfallen je zwei Mandate auf Mitglieder der FDP und der PDS. Diese haben sich jeweils zu Ratsgruppen zusammengeschlossen. Am 25. Oktober 1999 beschloss der Rat, den neu hinzugekommenen Ratsgruppen in Anlehnung an die den Fraktionen gewährten Zuwendungen ab dem 1. Oktober 1999 ebenfalls Haushaltsmittel für die Durchführung der Ratsarbeit zukommen zu lassen. Hierbei waren ein jährlicher Betrag in Höhe von 50 v.H. des für die kleinste Fraktion gezahlten Sockelbetrages, ein Betrag von 50 v.H. des für die Fraktionen geltenden Steigerungsbetrages je Ratsmitglied und je Mitglied in einer Bezirksvertretung, eine Personalkosten- und Mietpauschale sowie ein einmaliger Betrag für eine Büroausstattung vorgesehen. Für die FDP-Gruppe errechnete sich hieraus ein JahresBetrag von 54.160,-- DM, für die PDS-Gruppe ein JahresBetrag von 53.860,-- DM, jeweils zuzüglich eines einmaligen Betrages von 20.000,-- DM für eine Büroausstattung.

Nach vergeblicher Beanstandung dieses Ratsbeschlusses hob die Bezirksregierung Düsseldorf den Ratsbeschluss im November 1999 auf, weil die Gemeindeordnung ausschließlich vorsehe, den im Rat vertretenen Fraktionen Zuwendungen zu gewähren; diese Regelung sei auch nach Wegfall der 5 %-Klausel im Kommunalwahlrecht abschließend.

Gegen diese Maßnahme der Kommunalaufsicht erhob die Stadt Oberhausen Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das dieser Klage mit Urteil vom 23. Februar 2001 stattgab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Bezirksregierung Düsseldorf hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Stadt Oberhausen sei im Rahmen ihrer kommunalen Organisationshoheit berechtigt gewesen, auch den Ratsgruppen Zuwendungen zu gewähren. Die Vorschrift der Gemeindeordnung (§ 56 Abs. 3 GO NRW), nach der die Gemeinden den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren, enthalte kein Verbot, auch Ratsgruppierungen ohne Fraktionsstärke Zuwendungen zu gewähren.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 15 A 1958/01