Wird auf dem Dach eines Wohngebäudes eine Mobilfunkanlage (bestehend aus Antennenmasten und einer Technikkabine) aufgebracht, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken. Wird diese Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot erlassen. Das hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2002 in einem Eilverfahren entschieden.

Im Jahr 2001 errichtete die Firma T-Mobile auf dem Flachdach eines sechsgeschossigen Wohnhauses in Dortmund eine Mobilfunkanlage bestehend aus zwei Antennenmasten von ca. 7 m Höhe und einer Technikkabine mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m und einer Höhe von 2,70 m. Eine Baugenehmigung war dafür ursprünglich nicht beantragt worden, weil man davon ausging, dass Antennenanlagen bis zu 10 m Höhe nach der Bauordnung NRW genehmigungsfrei seien. Die Stadt Dortmund vertrat allerdings später die Auffassung, die Errichtung der Mobilfunkanlage sei genehmigungspflichtig, könne aber nicht genehmigt werden. Im März 2002 erließ sie ein für sofort vollziehbar erklärtes Nutzungsverbot gegen die Betreiberin der Mobilfunkanlage. Diese legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt, weil es der Meinung war, die Anlage sei genehmigungsfrei und deshalb nicht formell illegal. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Dortmund Beschwerde ein, der das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss nunmehr stattgab.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die als Einheit zu wertende Mobilfunkstation sei selbst eine gewerbliche Anlage, deren Aufstellung auf einem Wohngebäude die Nutzung des Wohngebäudes dahin ändere, dass dieses nunmehr auch gewerblichen Zwecken, nämlich dem Betrieb einer Sende- und Empfangsanlage für den Mobilfunk, diene. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig. Die Vorschrift der Bauordnung, nach der Antennenanlagen bis zu 10 m Höhe genehmigungsfrei seien, erfasse nur bloße Antennenanlagen und auch nur solche, die wie etwa Fernsehantennen nicht zu einer Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes führten.

Solange die Mobilfunkanlage nicht genehmigt sei, könne die Bauaufsichtsbehörde ihre Nutzung untersagen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 7 B 924/02