Die Anlieger der Fußgängerzone Viehofer Straße in Essen müssen sich nicht mit Anliegerbeiträgen an der Neugestaltung dieses Bereichs durch die Stadt Essen beteiligen. Das hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom heutigen Tag entschieden. Der Senat gab damit einer Musterklage statt, die eine gewerbliche Eigentümerin eines Grundstücks an der Viehofer Straße stellvertretend auch für etwa 35 weitere Anlieger erhoben hatte.

Die Stadt Essen hatte die Viehofer Straße 1972 als Fußgängerzone hergerichtet und dabei mit 40 x 40 cm großen und 6 cm dicken Betonplatten belegt. Schon damals mussten die Anlieger den Ausbau mitbezahlen. Infolge des Anlieferverkehrs auch mit Lkw zerbrachen im Laufe der Jahre immer mehr Betonplatten. Die Stadt ersetzte sie durch neue Platten oder füllte größere schadhafte Flächen mit Asphalt. Der Instandhaltungsaufwand stieg stetig. Schließlich entschloss sich die Stadt zur Neugestaltung mit 8 cm dickem Pflaster. Von den hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 2,7 Mio. DM legte die Stadt 50 % auf die Anlieger um, auf die Klägerin entfielen knapp 60.000 DM.

Der Senat erklärte diese Beitragserhebung mit folgender Begründung für rechtswidrig: Die nur 6 cm dicken Betonplatten seien für eine Fußgängerzone mit Anlieferverkehr objektiv ungeeignet gewesen, auch wenn die technischen Regeln, aus denen sich das ergebe, erst nach 1972 aufgestellt worden seien. Das gehe zu Lasten der Stadt. Sie allein entscheide über die technischen Details des Ausbaus und müsse deshalb auch allein dafür einstehen, wenn sich das Risiko eines objektiv ungeeigneten Ausbaus im Nachhinein verwirkliche und eine vorzeitige Erneuerung notwendig mache. Diese habe die Stadt auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen, weil sie die Anlieger schon 1972 zu den Kosten des damaligen Ausbaus herangezogen habe. Die Stadt dürfe also zwar auch auf Kosten der Anlieger experimentieren und sich für eine neuartige Ausbauart entscheiden, die mangels Langzeiterfahrung noch risikobehaftet sei. Verwirkliche sich aber dieses Risiko durch vorzeitigen Verschleiß, müsse sie die Kosten einer vorzeitigen Erneuerung allein tragen.

(Az: 15 A 583/01)