Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. November 2002 in 25 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2002 aufgehoben.

Gegen die Pflicht zur Pfanderhebung für Einwegverpackungen bei bestimmten Getränken haben Unternehmen der Getränke- und Verpackungsproduktion sowie des Getränkehandels bundesweit zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig gemacht. Von den bisher erlassenen Entscheidungen gingen nur die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in 33 Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und 25 Eilverfahren (auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) gefällten Entscheidungen zu Gunsten der Pfandgegner aus. Über die Rechtsbehelfe des Umweltministeriums des Landes NRW und des Bundesumweltministeriums gegen die in den Hauptsacheverfahren ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird im Wege der sog. Sprungrevision das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt über die Beschwerden gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in den Eilverfahren entschieden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in den angefochtenen Beschlüssen festgestellt, dass die klagenden Unternehmen auch nach dem 1. Januar 2003 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den Hauptsacheverfahren den Pflichten zur Pfanderhebung und Pfanderstattung sowie zur Rücknahme der Verpackungen nicht unterliegen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Vorgehen gegen das Land NRW sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Inkraftsetzen der Pfandpflichten beruhe nicht auf einem dem Land zuzurechnenden Akt. Angesichts seiner bundesweiten Bedeutung könne die Rechtmäßigkeit des Pfandsystems effektiv nur in Verfahren gegen den Bund geklärt werden. Ein Interesse der klagenden Unternehmen, allein und gerade in NRW weiter von der Pfandpflicht befreit zu sein, verdiene keinen Schutz angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten im bundesweiten Umgang mit der Pfandpflicht und angesichts der ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen des Teils der Wirtschaft, der sich auf die Erschwernisse für die Einwegverpackungen beim Unterschreiten der in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Quoten für Mehrwegverpackungen eingestellt habe.

(Az.: 20 B 1926/02 u.a.)