Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 13. Dezember 2002 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den zwei Unternehmen gegen die Untersagung einer von ihnen in NRW (Recklinghausen und Köln) ausgeübten Vermittlung von Sportwetten, sog. ODDSET-Wetten, beantragt hatten. In dem einem Fall (Az.: 4 B 1844/02) erfolgte die Vermittlung an einen privaten Wettunternehmer in Gera, der vor der Wiedervereinigung im Jahre 1990 von der Stadt Gera eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten hatte. In dem anderen Fall (Az.: 4 B 2124/02) wurde an ein privates im EU-Ausland befindliches Wettunternehmen vermittelt.

In beiden Fällen hatte das zuständige Ordnungsamt diese Vermittlung von Wetten untersagt und die sofortige Vollziehung der Untersagung angeordnet. Daraufhin hatten die betroffenen Unternehmen in dem einen Fall beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, in dem anderen Fall beim Verwaltungsgericht Köln die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Diese Anträge hatten die Verwaltungsgerichte abgelehnt. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der ODDSET-Wette handele es sich um ein Glücksspiel, das von den in Gera bzw. im Ausland ansässigen Wettunternehmen in NRW, nämlich am Sitz der vermittelnden Antragsteller, ohne die nach § 2 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes erforderliche Erlaubnis veranstaltet werde. Die den Wettunternehmen erteilte Erlaubnis gelte nicht im Land Nordrhein-Westfalen, in dem eine entsprechende Erlaubnis nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, erteilt werden könne. Hinsichtlich der von der Stadt Gera erteilten Erlaubnis gelte dies ungeachtet der Vorschrift des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages; danach blieben zwar vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam, erführen aber keine räumliche Erweiterung auf die neuen Länder, die das Sportwettenrecht als Landesrecht ausschließlich für den räumlichen Bereich jeweils ihres Landes regelten.

Die Vermittlung der ODDSET-Wetten durch die Antragsteller an Wettunternehmen, die die erforderliche Erlaubnis nicht besäßen, stelle eine strafbare Beihilfe zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs seitens der in Gera bzw. im Ausland ansässigen Wettunternehmen dar und könne deshalb von den Ordnungsbehörden untersagt werden. Diese Untersagung verstoße im Fall der Vermittlung zu dem im Ausland ansässigen Wettunternehmer, der als Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union auch nicht von der Erlaubnispflicht nach dem Sportwettengesetz befreit sei, nicht gegen die in EG-Vertrag normierte Dienstleistungsfreiheit.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Az.: 4 B 1844/02 und 4 B 2124/02