Eine Industrie- und Handelskammer überschreitet mit der Aufnahme und Auszahlung eines Kredites über 6 Mio. DM zum Zwecke der Gründung eines Museums die ihr zugewiesenen Kompetenzen. Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit seinem Urteil vom heutigen Tag entschieden. Der Senat gab damit der Klage eines Kammermitglieds statt.

Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg beteiligte sich im Jahre 2000 gemeinsam mit der Stadt Duisburg und dem Landschaftsverband Rheinland an der Umwandlung des städtischen Wilhelm Lehmbruck Museums in eine Stiftung. Bei der Gründung verpflichtete sich die IHK, Stiftungsmittel in Höhe von insgesamt 15 Mio. DM bei den Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einzuwerben. Da der Landschaftsverband Rheinland seine Stiftungsbeteiligung von einem Stiftungsbeginn im Jahre 2001 abhängig gemacht hatte und zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Stiftungsmittel von den Unternehmen eingezahlt waren, trat die IHK in Vorlage und nahm einen Kredit über 6 Mio. DM auf, den sie bei der Stiftung einzahlte. Dagegen hat ein Kammermitglied mit der Begründung geklagt, die Förderung einer kulturellen Museumsstiftung gehöre nicht zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab.

Auf die Berufung des Kammermitglieds hat der Senat die Rechtswidrigkeit der Kreditaufnahme durch die IHK festgestellt. Wie der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt hat, habe die Industrie- und Handelskammer mit der Aufnahme eines Kredites über 6 Mio. DM und der Auszahlung an die Stiftung die Gründung des Museums ermöglicht. Den Industrie- und Handelskammern sei aber die Gründung von Einrichtungen verwehrt, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet seien. Das Wilhelm Lehmbruck Museum berühre diese Interessen allenfalls am Rande. Das reiche für ein finanzielles Engagement in dieser Höhe nicht aus. Das einzelne Kammermitglied müsse eine solche Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenkreises der Kammer nicht hinnehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 8 A 4281/02